Franz-Georg Rips ist seit 1995 Direktor des deutschen Mieterbundes (DMB)
Sie haben schon zu Jahresanfang eine Flut von Sozialgerichtsklagen
durch Hartz-IV-Betroffene vorhergesagt, wie sie nun einzutreten scheint. Wie
sind Sie zu dieser Vorhersage gekommen?
Es sind so viele Unklarheiten im Gesetz, daß es förmlich dazu einlädt, die
Justiz mit einer Klarstellung zu befassen. Der Präsident des
Bundessozialgerichts hat jetzt gesagt, er habe so einen Klageboom noch nie
erlebt. Das spricht nicht für die Qualität des Gesetzes.
Worum geht es in den Klagen?
Umstritten ist, ob der Regelsatz ausreicht, umstritten sind alle Fragen um die
Angemessenheit der Unterkunftskosten, die Verwertung von Wohneigentum als Vermögen,
einzelne Fragen der Betriebskosten, die Anforderungen an eine
Bedarfsgemeinschaft und vieles mehr.
Also geht es nur um formale Schwächen des Gesetzes, nicht darum, daß
Regelungen unsozial sind?
Natürlich ist das Thema auch inhaltlich umstritten. Aber daneben gibt es noch
eine Menge Ungenauigkeiten und handwerkliche Fehler. Sie können leider auch
unsoziale Regelungen nicht angreifen, wenn sie rechtstechnisch sauber gemacht
sind.
Kürzlich hat das Bundessozialgericht einige Entscheidungen über die
Angemessenheit von Wohnungskosten getroffen. Welche sind für Sie die
wichtigsten?
Wir wissen jetzt, daß die angemessenen Unterkunftskosten nicht willkürlich
festgelegt werden dürfen. Die Gemeinde muß sich auf objektive Maßstäbe stützen,
die einen nachvollziehbaren Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten haben, und
die Kostenträger müssen die Entscheidungen gründlicher darlegen und begründen
als bisher. Außerdem ist nun die sogenannte Produktlösung rechtsverbindlich,
daß also Preis und Größe einer Wohnung zusammen gesehen werden müssen.
Eine zu große Wohnung mit einem geringen Preis ist ebenso angemessen wie eine
teure Wohnung mit einer geringen Quadratmeterzahl. Außerdem können die
Betroffenen nicht gezwungen werden, ihren Wohnort aufzugeben und in eine
andere Gemeinde zu ziehen. Der Schutz geht also weiter, als es der Gesetzgeber
vorgesehen hat.
Wird es denn zwangsläufig besser, wenn objektive Maßstäbe
vorhanden sind? Auch eine rechtliche und finanzielle Schlechterstellung der
Betroffenen könnte objektiv festgelegt werden.
Im Moment ist es vor allem nicht vorhersehbar, was die Kommunen machen. Ohne
Frage können auch objektive Kriterien zu einem unsozialen Ergebnis führen,
aber zumindest wissen die Beteiligten dann, wie es ermittelt worden ist. Bevor
wir die zweite Frage stellen, ob es inhaltlich richtig, sozial und auskömmlich
ist, müssen wir wissen, wie man überhaupt zu den Zahlen kommt.
Was konkret empfehlen Sie Betroffenen, die den Eindruck haben, die
Zahlungen für Unterkunft würden zu niedrig berechnet oder eine Entscheidung
sei nicht ausreichend begründet?
Die müssen das prüfen lassen. Die Begründungspflicht, die das Sozialgericht
herausgestellt hat, ist ja die Grundlage dafür, überhaupt eine belastbare Prüfung
des Verwaltungsaktes vornehmen zu können. Solche Prüfungen können natürlich
die Mieter- und Sozialverbände durchführen.
Rechnen Sie in naher Zukunft mit weiteren sozialgerichtlichen
Entscheidungen, die sich auf die Hartz-IV-Gesetze und ihre Umsetzung auswirken
werden?
Eindeutig ja. Die Rechtsprechung muß die Lücken und Unzulänglichkeiten der
Gesetzgebung ausfüllen und beseitigen. Zum Beispiel ist die Frage bis heute
nicht entschieden, wer die Kosten für die Schönheitsreparaturen übernimmt.
Außerdem ist unklar, was genau eine Bedarfsgemeinschaft ist. Welche
Anforderungen ans Zusammenleben zu stellen sind, damit es sich nicht mehr um
eine reine Wohngemeinschaft handelt, ist meines Erachtens noch völlig offen.
Diese zwei Beispiele werden in der Praxis noch eine große Rolle spielen.
Wo besteht für den Mieterbund der größte Veränderungsbedarf in
den Hartz-IV-Gesetzen?
Wir halten nichts von den Vorschlägen der sogenannten Wirtschaftsweisen, die
Restriktionen zu verschärfen. Was wir brauchen, sind Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit, vor allem in einem so wichtigen Bereich wie dem des Wohnens.