In seiner ersten Sitzung zu den
Hartz-IV-Gesetzen hat das Bundessozialgericht deutliche Kritik an Teilen der
Reform geübt.
Die Richter stärkten die Rechte von
Hartz-IV-Empfängern gegenüber den Behörden.
Kassel - Nach Ansicht des obersten deutschen
Sozialgerichts seien Hilfen für getrennt lebende Arbeitslosengeld-II-Empfänger
"aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich". Zudem begrenzte
das Bundessozialgericht (BSG) die Möglichkeiten der für die Leistungsgewährung
zuständigen Arbeitsgemeinschaften, die Gelder für Miete und Nebenkosten zu
drücken. Auch Eigentumswohnungen sind künftig besser geschützt.
Die Hartz-IV-Reform trat Anfang 2005 in Kraft. Für viele
Arbeitslose ersetzt seitdem das Arbeitslosengeld II die Sozialhilfe. Während
Sozialhilfeempfänger aber in besonderen Lebenslagen einen Zuschlag zum
Regelsatz bekommen können, ist dies beim Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen.
Dagegen klagte vor dem BSG ein arbeitsloser und geschiedener Vater aus Duisburg.
Er machte geltend, die aus Arbeitsagentur und Kommune gebildete
Arbeitsgemeinschaft müsse für die Fahrt- und Verpflegungskosten aufkommen, die
durch regelmäßige Besuche seiner beiden im niederrheinischen Rees bei der
Mutter lebenden Töchter entstehen.
Das BSG stimmte ihm unter Hinweis auf das Grundgesetz zu. Weil das
Gesetz einen Zuschlag zum Regelsatz von monatlich 345 Euro nicht zulasse, müsse
in solchen Fällen eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" möglich sein.
Danach werden die minderjährigen Kinder für ihre Besuchstage dem Haushalt des
Vaters zugerechnet. Vertreter verschiedener Arbeitsgemeinschaften verwiesen am
Rande der Verhandlung auf den hohen Verwaltungsaufwand einer solchen Regelung.
Der Gesetzgeber habe dies aber offenbar "so gewollt", erklärten die
Kasseler Richter. Über die weit höheren Fahrtkosten soll nun das Sozialgericht
Duisburg neu verhandeln.
Arbeitsgemeinschaft bewilligte nur Teil der Miete
Im zweiten Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern
aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro bewilligte die
Arbeitsgemeinschaft nur einen Teil der Miete. Dabei stützte sie sich auf die
bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen. Doch das ist nicht zulässig,
urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler
Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu
entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.
Dabei müsse nur "das Produkt" aus Größe und
Quadratmeterpreis stimmen, betonte das BSG. Es gab damit den Arbeitslosen einen
gewissen Spielraum bei der Wohnungssuche. So können Arbeitslose beispielsweise
auch eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung wählen, wenn sie sich dafür
bei der Größe entsprechend einschränken. Weiter entschied das BSG, dass
Arbeitslose in der Regel nicht in einen anderen Ort umziehen müssen, um die
Wohnungskosten zu senken.
Mit einem dritten Urteil schließlich erschwerte das BSG den
Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf Eigentumswohnungen und Häuser. Danach ist
für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von
90 Quadratmetern als "Schonvermögen" geschützt und muss von den
Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden. Für jede weitere Person kommen 20
Quadratmeter hinzu.