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Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen nach dem SGB VIII als Einkommen Das
Pflegegeld nach dem SGB VIII, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder
gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung
für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der
Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten
Empfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202,00 Euro pro Kind und
Monat bewertet. In §
11 SGB II wurde eine Vorschrift aufgenommen, nach der der Teil des Pflegegeldes,
der
für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wie folgt anzurechnen ist: Das
Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das Arbeitslosengeld
II angerechnet. Für
das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75 Prozent als Einkommen auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet. Ab dem
vierten Pflegekind wird das Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen
angerechnet. -
Gewährung eines Zuschusses zum BAföG und zur Berufsausbildungsbeihilfe für
Härtefälle hilfebedürftiger
Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten Um zu
vermeiden, dass es zu Ausbildungsabbrüchen führt, wenn die in der
Ausbildungsförderung berücksichtigten
Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht bedarfsdeckend sind, wird
eine Regelung für
solche Auszubildenden getroffen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder
Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB) bzw. Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, und
die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Im
Einzelnen sind dies Auszubildende, die BAB beziehen und im eigenen Haushalt
wohnen, bei
denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend
berücksichtigt, BAföG
als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt
sind, BAföG
als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft
und Heizung beisteuern
müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden
Wohnkostenanteil nicht
tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher
einen Teil der Wohnkosten
nicht erstattet bekommen, Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, da
diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind. Die
Leistungen sind als Zuschuss ausgestaltet, da nur dieser eine unbelastete
Fortführung der Ausbildung ermöglicht.
Er setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für
Unterkunft und Heizung entstehen,
und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt
sind. - Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
EU-Mitgliedstaaten Im Januar 2007 tritt das Gesetz
zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in Kraft. Es setzt Artikel 16 der
Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Verschmelzungsrichtlinie) in nationales Recht um und regelt damit die Auswirkungen einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf die Mitbestimmungsrechte der
Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen. - Beitragssatz in der
gesetzlichen Rentenversicherung Zum 1. Januar 2007 wird der
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung auf 26,4 Prozent angehoben. - Mindestbeitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbeitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2007 79,60 Euro. - Änderungen bei Bezug von
Arbeitslosengeld II Die Beitragsbemessungsgrundlage
für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für ALG II-Bezieher wird ab dem
1. Januar 2007 von monatlich 400 auf monatlich 205 Euro reduziert. - Neue Sachbezugswerte für 2007
und 2008 Zum 1. Januar 2007 ändern sich
die Sachbezüge, die diesmal für zwei Jahre festgeschrieben werden. Der Wert für Verpflegung wird um
2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben (Frühstück: 45 Euro, Mittag- und
Abendverpflegung: je 80 Euro). Neu ist, dass für ein erwachsenes
Kind in der Familie die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt werden. Ansonsten
bleibt es bei den bekannten Abschlägen. Bei den Werten für Unterkunft und
Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein einheitlicher Wert festgelegt. In den alten Bundesländern wird
der Wert auf 198 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern wird
dieser Unterkunftswert im Jahr 2007 um 3 Prozent gekürzt. Die Werte für gemieteten Wohnraum
werden auf einheitlich 3,45 Euro bzw. auf einheitlich 2,80 Euro pro
Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. Für die neuen Bundesländer gilt
auch hier für 2007, dass diese Werte um 3 Prozent gekürzt werden. Ab 2008 gelten dann diese Werte
im gesamten Bundesgebiet. - Regelsätze in der Sozialhilfe Die Auswertung der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2003 und die weiterentwickelte Regelsatzbemessung auf Grundlage
einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur ergeben einen einheitlichen Regelsatz in
Höhe von 345 Euro. - Weihnachtsbeihilfe für
Heimbewohner Die Weihnachtsbeihilfe für
Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrags, der hierzu um einen Prozentpunkt
von 26 Prozent auf 27 Prozent angehoben wird. - Heranziehung bei stationärer Betreuung eines Ehepartners wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Eine weitere Änderung im SGB XII
betrifft Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
stationär betreut werden muss. Bisher waren aufgrund der
bestehenden Heranziehungsvorschrift solche Ehepaare potentiell schlechter gestellt, bei denen das
überwiegende Einkommen von dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Zukünftig werden alle
Erwerbsbiographien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause
verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen
Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann. - Elektronischer Rechtsverkehr beim
Bundessozialgericht Die dafür erforderliche Zugangs-
und Übertragungssoftware wird auf der Internetseite des Bundessozialgerichts
(www.bundessozialgericht.de) ab dem 1. Januar 2007 zur Verfügung gestellt. |