Bei Überzahlungen darf die ARGE Bochum entgegen ihren Gewohnheiten nicht
einfach mit zukünftigen Leistungen aufrechnen. Das ist nur zulässig, wenn die
Überzahlung durch „vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben“ der Betroffenen verursacht ist, schreibt das Gesetz vor.
In allen anderen Fällen ist eine einvernehmliche Vereinbarung zu suchen.
Ist der Fehler durch die ARGE selbst verursacht, so scheidet in vielen
Fällen eine Rückzahlung sogar gänzlich aus.
Ist für notwendige
Reparaturen an Haushaltsgeräten usw. oder zur Ersatzbeschaffung ein Darlehen
gewährt worden, so kann es monatlich in Höhe von bis zu zehn Prozent der
Regelleistung getilgt werden. In der Regel dürfte aber nur ein geringerer Satz
angemessen sein. Der Regelsatz-Anteil für Kinder sollte sogar gar nicht
angetastet werden, da gerade hier die Bedarfsunterdeckung zu offensichtlich ist.
Schnell werden auch Sanktionen bis auf „Null“- Leistung verhängt mit dem
Hinweis, dass damit auch die Krankenversicherung hinfällig sei. Das ist aber
unrichtig. Es besteht gesetzlich immer eine automatische „Schonfrist“ von vier
Wochen, um alles regeln zu können. Ist der Partner oder die Partnerin weiterhin
im Bezug von Hartz IV-Leistungen, so besteht weiterhin
Krankenversicherungsschutz durch das Prinzip der Familienversicherung. Seit der
letzten Gesundheitsreform vom Frühjahr soll in Deutschland ohnehin niemand mehr
ohne Versicherung für den Krankheitsfall sei.
Sanktionen / Kürzungen
dürfen nur nach strenger Prüfung der Sachlage und Überprüfung auf wichtige
Gründe für ggf. regelwidriges Verhalten vorgenommen werden. Eine Anhörung
des/der Betroffenen ist zwingend notwendig.
Widerspruch gegen Sanktionen
ist in vielen Fällen angebracht. Kürzungen bis auf „Null“ sind mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar.
In Bochum stehen 40 % der von Sanktionen
Betroffenen gar nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, weil sie durch
Schulbesuch, Erziehung von Kindern, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder
durch andere Gründe daran gehindert sind. Gesetzlich werden sie trotzdem als
„erwerbsfähig“ eingestuft und fallen in den Bereich Hartz IV.
Welchen
Sinn bei ihnen Sanktionen haben sollen bleibt im Unklaren.
i.A. Norbert
Hermann
Unabhängige Sozialberatung
- Beratungs- Beschwerde- und
Ombudsstelle für Erwerbslose
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Sozialberatung@sz-bochum.de