18.05.2007
Arme müssen schlucken
Jörn Boewe
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen«, heißt es im Grundgesetz. Doch
spätestens mit »Hartz IV« hätte man hinzufügen müssen: »sofern er das nötige
Kleingeld aufbringen kann«.
Die Präsidenten der Landessozialgerichte haben
nach Informationen des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) am Mittwoch auf ihrer
Jahreskonferenz in Uhldingen-Mühlhofen die probeweise, zeitlich befristete
Einführung von Gebühren bei Sozialgerichtsverfahren vorgeschlagen. Vorerst ist
diese »Experimentierklausel« nur eine Empfehlung an den Gesetzgeber.
An
Plänen, die Sozialgerichte durch finanzielle Hürden vor Recht suchenden
Hartz-IV-Opfern abzuschirmen, wird seit längerem gearbeitet. 2004 startete
Baden-Württemberg im Bundesrat eine Gesetzesinitiative, die allerdings 2005 an
der »rot-grünen« Mehrheit im Bundestag scheiterte. Im Februar 2005 brachte die
Länderkammer den unveränderten Entwurf erneut ein. Danach sollen in der ersten
Instanz grundsätzlich 75 Euro, 150 in der zweiten und 225 Euro in der dritten
Instanz fällig werden. Momentan wartet die Koalition ein Gutachten zu den
Auswirkungen solcher Gebühren ab, das für Oktober angekündigt ist.
Daß man
nicht unbedingt Gesetze ändern muß, um Leute mit schmalem Geldbeutel in der
Wahrnehmung ihrer Rechte zu behindern, zeigt die seit 2006 verschärfte Praxis
vieler Amtsgerichte, rechtliche Beratungshilfe nur noch äußerst widerwillig zu
genehmigen. Nach dem »Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit
geringem Einkommen« hat etwa ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher Anspruch auf
juristische Beratung, wenn er den Anwalt nicht »mutwillig« in Anspruch nimmt und
ihm keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Über die Bewilligung
entscheidet das örtliche Amtsgericht.
Nach Informationen diverser
Erwerbsloseninitiativen fahren insbesondere Gerichte in unionsregierten Ländern
seit Monaten eine restriktive Linie. Exemplarisch ist der Fall eines Kölners,
dem die Behörde die Leistungen nach Hartz IV entzogen hatte, und dem dann seine
Krankenkasse mit Rauswurf drohte, weil er die Beiträge nicht allein aufbringen
konnte. Beratungsbeihilfe lehnte das Amtsgericht Köln mit der Begründung ab, es
sei »dem Antragsteller durchaus zumutbar, selbst mit der DAK über die Tilgung
der Beitragsrückstände zu verhandeln«. Ebenso sei ihm »die Klärung des
Versicherungsschutzes zumutbar«, heißt es in dem jW vorliegenden Schreiben vom
10. April.
Nicht ganz klar ist, wie verbreitet solche drastischen Fälle
bereits sind. »Es ist schon so, daß die dort oft mauern«, sagte der Sprecher der
Kölner Rechtsanwaltskammer Roland Frank Nasse am Mittwoch gegenüber jW, während
der Geschäftsführer der Kammer, Albert Vossebürger, zwar »noch keinen Trend
festgestellt« hat, aber »diese Problematik« immerhin in Kürze mit Vertretern des
Amtsgerichts »mal ventilieren« will.
Aufschlußreich sind in diesem
Zusammenhang auch Debatten, die die mit den Anträgen auf Beratungsscheine (BRS)
befaßten Rechtspfleger im Internet führen. »Wir erteilen für diese Angelegenheit
keine BRS (mehr)« schreibt da einer. »Cheffe steht voll dazu.« »Das hört sich ja
gut an«, antwortet ein anderer, »aber wie habt ihr das denn begründet? Hast du
eventuell so ein Schreiben an eure Anwälte als Muster?«