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Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Betreuung


Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können:

In der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.
(siehe auch: Fragebogen und ein entsprechender Leitfaden hierzu)

Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.


Zur Betreuung hilfebedürftiger Personen:

Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen.
Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Stellt jemand die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so kann er beim zuständigen Vormundschaftsgericht (beim Amtsgericht) oder der Betreuungsstelle eine Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst.

Hier das Musterformular einer  Anregung zur Einrichtung einer Betreuung
des Amtsgerichtes Löbau - Vormundschaftsgericht

Das Vormundschaftsgericht bestellt eine rechtliche Betreuung, wenn:
    eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt; sofern
    diese dazu führt, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann; und
    wenn diese Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen (z. B. Soziale Dienste) ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut erledigt werden können.